Für eine berufliche Abwesenheit eines Arbeitnehmers von der ersten Arbeitsstätte oder Wohnung, die länger als 24 Stunden dauert, kann 2023 eine Verpflegungspauschale von EUR 28,00 steuerfrei erstattet werden. Für eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden beträgt die mögliche steuerfreie Erstattung EUR 14,00.
Am An- und Anreisetag können EUR 14,00 erstattet werden. Die Anwendung der 14-EUR-Verpflegungspauschale für An- und Abreisetage setzt eine mehrtägige Auswärtstätigkeit mit einer Übernachtung des Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung voraus.
Neue Sachbezugswerte 2025 bei Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber.
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Die Werte für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2025 gewährt werden, betragen:
* für ein Mittag- oder Abendessen EUR 3,80 (bisher EUR 3,80),
* für ein Frühstück EUR 2,00 (bisher EUR 2,00).