Neue Inlandspauschalen und neue Sachbezugswerte 2020

Für eine berufliche Abwesenheit eines Arbeitnehmers von der ersten Arbeitsstätte oder Wohnung, die länger als 24 Stunden dauert, kann ab Januar 2020 eine Verpflegungspauschale von 28,00 Euro, anstatt bisher 24,00 Euro, steuerfrei erstattet werden. Für eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden steigt die mögliche steuerfreie Erstattung von bisher 12,00 Euro auf 14,00 Euro.

Neue Sachbezugswerte 2020 bei Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber.

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Die Werte für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2020 gewährt werden, betragen:

  • für ein Mittag- oder Abendessen 3,40 Euro (bisher 3,30),
  • für ein Frühstück 1,80 Euro (bisher 1,77 Euro).
Zuletzt aktualisiert: 13.01.2023: (09255ac3)
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