Inlandspauschalen und Sachbezugswerte 2023

Für eine berufliche Abwesenheit eines Arbeitnehmers von der ersten Arbeitsstätte oder Wohnung, die länger als 24 Stunden dauert, kann 2023 eine Verpflegungspauschale von 28,00 Euro steuerfrei erstattet werden. Für eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden beträgt die mögliche steuerfreie Erstattung 14,00 Euro.

Am An- und Anreisetag können 14,00 Euro erstattet werden. Die Anwendung der 14-EUR-Verpflegungspauschale für An- und Abreisetage setzt eine mehrtägige Auswärtstätigkeit mit einer Übernachtung des Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung voraus.

Neue Sachbezugswerte 2023 bei Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber.

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Die Werte für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2023 gewährt werden, betragen:

  • für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 Euro (bisher 3,57 Euro),
  • für ein Frühstück 2,00 Euro (bisher 1,87 Euro).
Zuletzt aktualisiert: 13.01.2023: (09255ac3)
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